@ Psycho

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    • Hallo!

      Strafbarkeit der Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes:




      Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
      Schönkirchnerstrasse 1, 2230 Gänserndorf:
      AZ 3-4776-90 vom 28.05.1990




      Strafverfügung




      Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:


      Zeit: 20.05.1990 – 7.25 Uhr

      Ort: Ortsgebiet Zistersdorf in den Amtsräumen des Gendarmeriepostens Zistersdorf

      Tatbeschreibung:
      Durch die Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes den öffentlichen Anstand verletzt.


      Übertretungsnorm: § 1 lit b des NÖ Polizeistrafgesetzes.
      Strafnorm und verhängte Geldstrafe: § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes: S 500,-
      Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden.


      Durch Ihr Verhalten, welches geeignet ist, Ärgernis zu erregen, wurde die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört.
      Sie haben in Anwesenheit von drei Gendarmeriebeamten angekündigt:
      „Jetzt lasse ich einen Schaß.“
      und diesen dann hörbar entweichen lassen.


      Übertretungsnorm: Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1950.
      Strafnorm und verhängte Geldstrafe: Art IX Abs 1 EGVG 1950: S 500,-
      Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden.


      Na das kann doch was, oder *ggggg*