Behörden

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    • Wie beeinträchigend kann es werden, wenn Behörden von einer psychiatrisch relevanten Erkrankung mitbekommen?

      Im Grunde würde ich zB. dem Arbeitamt, Arbeitgebern, Polizei etc. niemals freiwillig etwas Persönliches von mir preisgeben, aber was ist, wenn beispielsweise eine Krankschreibung von der Psychiatrischen Abteilung des Klinikums abgestempelt wurde? Innerhalb der Probezeit kann man ja ohne Angabe von Gründen gefeuert werden.
      Dann weiß auch bald das Arbeitamt Bescheid und man wird als unvermittelbar zwangsweise in 1-Euro-Jobs abgeschoben, wo man dann täglich 8 Stunden Zierdeckchen häkeln oder Hundehaufen einsammeln muß.
      Dann soll man mich aber lieber gleich einweisen!!

      Wie geht man in dieser Hinsicht am Besten mit Behörden um, offen oder lieber nicht?
      Ich tendiere stark zu LIEBER NICHT, aber ist das möglich auf die Dauer??
      µ
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    • Hi Psmmg, schön daß du zurück bist aus dem sicherlich wohlverdienten Urlaub. Hier wurden einige Leute schon nervös ...
      tatsächlich haben sich alle ganz vorzüglich benommen, wer konnte auch ahnen, daß wir sturmfreie Bude haben? Beim nächsten Ausflug bitte vorher ansagen ... hähähä

      Zwangseinweisung vermeiden steht natürlich ganz oben auf der Liste. Darf die Polizei eigentlich solche Daten weitergeben? Ich meine, ein Führungszeugnis darf ja praktisch auch jeder einsehen...
      µ
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    • Schweigepflicht herrscht da ja auch nicht. (
      bei der Exekutive)

      Der Paragraph 8, beinhaltet der eine Art vorrübergehende Entmündigung? Gibt es denn auch eine Zwangseinweisung nach einem anderen Paragraphen? Vielleicht eine blöde Frage, aber ich kenne mich da nicht aus.

      Das UBG, heißt das soviel wie Unterbringungsgesetz? Na was denn auch sonst, Kirre!
      µ
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kirre ()

    • ja UBG heisst unterbringungsgesetz.
      ist vielleicht eine gute anregegung, ich werde es bald mal in der vollen version onlie stellen.

      §8 sagt, kurzgefassr, dass menschen, die an einer psychischen erkrankung leiden UND ihr leben oder die gesundheit der eigenen oder anderer personen akut gefährden auch entgegen eigenen willen in den geschlossenen bereich gebracht werden dürfen und dort auch behandelt werden dürfen, bzw. sogar müssen. vorher muss sie ein amts- oder sprengelarzt gesehen haben und ein §8 einweisungszeugnis austellen.
      §9 besagt dasselbe, aber ohne zeugnis bei "gefahr im verzug", dann muss die poliei nicht auf den amtsarzt oder sprenegelarzt earten sondern darf gleich in die anstalt bringen (muss aber entsprechend dokumentiert und begründet sein).